Kanzleisitz: Unterer Schreiberweg 21, 1190 WienZweigstelle: Toßgasse 2, 1150 Wien
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Ehe-, Familienrecht, Scheidungen und Verlassenschaften in Wien

Rechtsanwalt Mag. Raimund Schüller, M.E.S. berät und vertritt Sie in Wien bei allen rechtlichen Fragen rund um Ehe und eingetragene Partnerschaft, bei einvernehmlichen und strittigen Scheidungen, im Aufteilungsverfahren sowie bei Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und im Erbrecht.

Klare Vereinbarungen vor der Ehe und konsequente Vertretung im Trennungsfall

In Österreich gilt während der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich die Gütertrennung. Im Fall einer Scheidung oder Auflösung wird jedoch das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse (Haus, Eigentumswohnung, Fahrzeug, Sparbücher, Wertpapierdepots) aufgeteilt. Eine Trennung hat daher oft tiefgreifende wirtschaftliche Folgen. Durch einen rechtzeitig errichteten Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag lassen sich faire Regelungen im Vorfeld treffen. Kommt es zur Trennung, setze ich Ihre Ansprüche im Scheidungs- und Aufteilungsverfahren durch.

Meine Leistungen im Ehe-, Familien- und Erbrecht

Eheverträge und eingetragene Partnerschaften

Rechtliche Beratung zu den Unterschieden zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft sowie Ausarbeitung und Anpassung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen.

Einvernehmliche und strittige Scheidung

Ausarbeitung ausgewogener Scheidungsfolgenvereinbarungen (Scheidungsvergleiche) für eine rasche einvernehmliche Lösung oder konsequente Prozessvertretung im streitigen Scheidungsverfahren.

Aufteilungsverfahren (Vermögensaufteilung)

Bewertung und rechtliche Aufteilung von Ehewohnung, Liegenschaften, Ersparnissen und Verbindlichkeiten nach der Scheidung.

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Prozentmethode, Regelbedarf, Berücksichtigung der Playboygrenze und steuerlicher Absetzbeträge wie des Familienbonus Plus) sowie Abwehr überhöhter Forderungen.

Obsorge und Kontaktrecht

Vertretung vor dem Pflegschaftsgericht bei Vereinbarungen und Anträgen zur gemeinsamen oder alleinigen Obsorge sowie zur verbindlichen Regelung des Kontaktrechts (Besuchsrechts).

Verlassenschaften, Testamente und Pflichtteilsrecht

Errichtung formgültiger eigenhändiger und fremdhändiger Testamente, Beratung zur Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil sowie Vertretung im Verlassenschaftsverfahren und bei Pflichtteilsansprüchen.

Aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Familien- und Erbrecht

Ausgewählte Fachbeiträge von Mag. Raimund Schüller zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

OGH 4 Ob 150/19sKindesunterhalt

Kindesunterhalt und Familienbonus Plus

In der Praxis wird der Kindesunterhalt nach Prozenten des Jahresnettoeinkommens berechnet (16 % bis 22 %). Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag bleiben unterhaltsrechtlich neutral.

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OGH 6 Ob 212/21aPartnerschaft

Eingetragene Partnerschaft und Vertrauensbeziehung

Wesentliche Unterschiede zur Ehe, Auflösungstatbestände nach der Judikatur des OGH und warum ein Partnerschaftsvertrag vor Vermögensverlusten schützt.

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§ 579 ABGB / ErbRÄGErbrecht

Fremdhändiges Testament & Schenkungsanrechnung

Strenge Zeugen- und Handschriftregeln beim fremdhändigen Testament sowie Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten auf den Erbteil.

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Häufige Fragen zu Scheidung, Unterhalt und Testament

Kann ein Ehevertrag auch nach der Hochzeit noch abgeschlossen werden?

Ja. Ein Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch jederzeit während aufrechter Ehe abgeschlossen und später an geänderte Lebens- oder Vermögensumstände angepasst werden.

Wie wird der Kindesunterhalt in Österreich berechnet?

Neben dem altersabhängigen Regelbedarf erfolgt die konkrete Bemessung nach der Prozentmethode vom monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (unter Einbeziehung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Je nach Alter des Kindes liegen die Sätze zwischen 16 % und 22 %, wobei weitere Sorgepflichten zu Abzügen führen.

Worauf muss ich bei einem fremdhändigen Testament besonders achten?

Seit der Erbrechtsreform gelten für fremdhändige (etwa am Computer geschriebene) Testamente äußerst strenge Formvorschriften: Neben der eigenhändigen Unterschrift vor drei gleichzeitig anwesenden, unbefangenen Zeugen muss der Erblasser handschriftlich beifügen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Schon kleine Formfehler führen zur Ungültigkeit des gesamten Testaments.

Vertrauliche Beratung in 1190 & 1150 Wien

Familien- und erbrechtliche Fragen erfordern Diskretion und wirtschaftlichen Weitblick. Vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin.

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