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Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments: Strenge Formvorschriften

Kategorie: Familien- & Erbrecht··Autor: Rechtsanwalt Mag. Raimund Schüller, M.E.S.
Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments: Strenge Formvorschriften

Ein fremdhändiges Testament (etwa ein am Computer verfasstes Schriftstück) unterliegt in Österreich äußerst strengen Formvorschriften (§ 579 ABGB). Es ist nur dann formgültig, wenn der Verfügende die Urkunde in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden, fähigen und unbefangenen Zeugen eigenhändig unterschreibt und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz („nuncupatio“) bekräftigt, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

Auch die drei Zeugen müssen auf der Urkunde selbst mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterschreiben, und ihre Identität muss aus der Urkunde hervorgehen. Da bereits kleinste Formfehler zur absoluten Ungültigkeit führen, empfiehlt sich die anwaltliche Errichtung und Registrierung im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?Rechtsanwalt Mag. Raimund Schüller berät Sie in 1190 & 1150 Wien (+43 676 7067300).
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