Seit der Öffnung der eingetragenen Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare entscheiden sich immer mehr Menschen für diese Rechtsform. Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet.
Ein wesentlicher Unterschied zur Ehe: Das Gesetz spricht bei der eingetragenen Partnerschaft nicht ausdrücklich von einer Verpflichtung zur „Treue“, sondern von einer „umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung“. Dennoch stellte der Oberste Gerichtshof (OGH 22.12.2021, 6 Ob 212/21a) klar, dass fortgesetzter außerpartnerschaftlicher Geschlechtsverkehr trotz ausdrücklichen Hinweises des Partners, dass dieses Verhalten verletzend sei, einen Auflösungsgrund darstellt.
Wirtschaftliche Folgen bedenken: In Österreich gilt zwar während der Ehe bzw. Partnerschaft der Grundsatz der Gütertrennung. Bei der Scheidung oder Auflösung wird jedoch das gesamte Gebrauchsvermögen (gemeinsames Haus oder Wohnung, Fahrzeug, eheliche Ersparnisse, Sparbücher, Wertpapierdepots, Kunstwerke) aufgeteilt. Ich empfehle daher vor oder während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft den Abschluss eines Ehe- oder Partnerschaftsvertrages, um klare und faire Regelungen im Vorfeld zu treffen.
