In Fällen einer gesetzwidrigen Haft, einer ungerechtfertigten Haft oder in Fällen eines Freispruchs durch Wiederaufnahme, Erneuerung des Verfahrens oder sonstige Aufhebung eines früheren Urteils sowie bei einer neuerlichen Verurteilung zu einer milderen Strafe steht grundsätzlich eine Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz zu.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 14.09.2022, 1 Ob 133/22y) sprach sich jedoch gegen eine Haftentschädigung aus, wenn der Betroffene bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht die gesamte Strafhaft verbüßt hatte. Dem Kläger kann keine Entschädigung dafür gewährt werden, dass er zum Zeitpunkt der nachträglichen Strafmilderung durch teilbedingte Strafnachsicht die gesamte Strafzeit bereits verbüßt hatte. Er wäre ansonsten gegenüber Personen bessergestellt, denen die Zeit der Anhaltung auf eine gleichfalls (teil-)bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde und denen das Gesetz aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch zubilligt.
