Kanzleisitz: Unterer Schreiberweg 21, 1190 WienZweigstelle: Toßgasse 2, 1150 Wien
Termine nach Vereinbarung (in dringenden Strafsachen auch kurzfristig)
← Zurück zur Übersicht „Aktuelles & Medien“

Haftentschädigung bei nachträglicher Strafmilderung

Kategorie: Strafrecht & Medien··Autor: Rechtsanwalt Mag. Raimund Schüller, M.E.S.·OGH 14.09.2022, 1 Ob 133/22y
Haftentschädigung bei nachträglicher Strafmilderung

In Fällen einer gesetzwidrigen Haft, einer ungerechtfertigten Haft oder in Fällen eines Freispruchs durch Wiederaufnahme, Erneuerung des Verfahrens oder sonstige Aufhebung eines früheren Urteils sowie bei einer neuerlichen Verurteilung zu einer milderen Strafe steht grundsätzlich eine Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 14.09.2022, 1 Ob 133/22y) sprach sich jedoch gegen eine Haftentschädigung aus, wenn der Betroffene bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht die gesamte Strafhaft verbüßt hatte. Dem Kläger kann keine Entschädigung dafür gewährt werden, dass er zum Zeitpunkt der nachträglichen Strafmilderung durch teilbedingte Strafnachsicht die gesamte Strafzeit bereits verbüßt hatte. Er wäre ansonsten gegenüber Personen bessergestellt, denen die Zeit der Anhaltung auf eine gleichfalls (teil-)bedingt nachgesehene Strafe angerechnet wurde und denen das Gesetz aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch zubilligt.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?Rechtsanwalt Mag. Raimund Schüller berät Sie in 1190 & 1150 Wien (+43 676 7067300).
Beratungstermin anfragen

Weitere Beiträge aus unserer Kanzlei

Strafrecht & Medien

Horror-Angriff auf 74-Jährige in NÖ

„Leider war meine Mandantin zur falschen Zeit am falschen Ort. Niemand ist vor Gewaltübergriffen gefeit.“ Rechtsanwalt Mag. Raimund Schüller im Interview mit ORF und Kronen Zeitung.

Beitrag lesen →
Haftentschädigung bei nachträglicher Strafmilderung | RA Mag. Raimund Schüller