Nach einer Scheidung kann das geschiedene Paar im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidungsfolgenvereinbarung grundsätzlich eine freie vertragliche Regelung über die Höhe oder den Verzicht auf Ehegattenunterhalt treffen.
Kommt es hingegen zu einer streitigen Scheidung, richtet sich der Unterhaltsanspruch maßgeblich nach dem Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil sowie nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen und Betreuungspflichten. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung schützt vor langfristigen finanziellen Nachteilen.
