Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 kam es zu einer wesentlichen Ausweitung der Schenkungsanrechnung bei der gesetzlichen Erbfolge von Kindern. Ein Kind muss sich auf Verlangen eines anderen Kindes Schenkungen, die es vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhalten hat, auf seinen gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen, sofern der Verstorbene keinen Erlass dieser Anrechnung verfügt hat.
Bei der Gestaltung von Übergabeverträgen, Liegenschaftsschenkungen oder Testamenten sollte diese Anrechnungspflicht unbedingt ausdrücklich geregelt werden, um spätere Erbstreitigkeiten unter Geschwistern zu vermeiden.
